Herbert Kozuschnik hat geschrieben:Hi Mike,
wenn ich mit "wann welche Scheinwerfer laufen dürfen" richtig verstehe...:
Fernscheinwerfer dürfen mit den originalem Fernlicht zusammen leuchten, die Nebelscheinwerfer mit dem zusammen mit dem Ablend- oder Standlicht. Nebelscheinwerfer dürfen aber nur bei Nebel (ab welcher Sichtweite hab ich aber nicht mehr in Erinnerung) an Stelle von Abblendlicht gefahren werden.
Anschließen würde ich Zusatzscheinwerfer immer über ein Relais und separate Kabel, weil die serienmäßigen Kabel (Fernlicht) nicht wirklich für den doppelten Strom geeignet sind.
Edit: Die oben verlinkte Schaltung ist absoluter Overkill Was soll ein 30A Relaise pro Glühbirne die 5A "zieht" bringen?? Wenn eine ZE so schlecht ist, dass sie den Strom für die 2 original Scheinwerfer nicht mehr durchlässt, sollte man besser diese ersetzen oder überholen (siehe WiKi) weil es dann sicher auch noch an anderen Verbindungen nicht mehr so gut aussieht.
Für 2 Zusatzscheinwerfer, die Zusammen 10A Strom benötigen, reicht ein 30A Relais locker...
Herbert Kozuschnik hat geschrieben:Die ganzen Steckverbindungen über die ZE und den Lichtschalter Lenkstockschalter sind ein großer Schwachpunkt, das ist richtig. Wenn die Verbindungen ordentlich sind, dann sollte der Spannungsabfall aber nicht so hoch ausfallen.
Herbert Kozuschnik hat geschrieben:Ich hab ja auch nicht geschrieben dass es nichts bringt, nur dass ich ein Relais pro Glühbirne für unnötig halte. Du wirst keinen Unterschied in der an den Birnen anliegenden Spannung messen, wenn Du für 2 Birnen ein Relais nimmst und auf die richtigen Kabelquerschnitte achtest,
Herbert Kozuschnik hat geschrieben:das "nicht im Dunkeln stehen wenn ein Relais ausfällt" ist natürlich ein Argument wenn auch das Abblendlicht über "KFZ Relais" schaltet. Ich war Gedanklich auf die Zusatzscheinwerfer fixiert
Herbert Kozuschnik hat geschrieben:Wenn man den "nicht im Dunkeln stehen" Gedanken ganz zu ende denkt, muss man aber auch das Signal zur Ansteuerung der Relais von verschiedenen Quellen holen...
HG Kock hat geschrieben:Hallo LT Freunde.
Wenn es euch hilft, frische ich gerne mal in diesem Zusammenhang das verkehrsrechtliche Wissen etwas auf. (Bin da vom Fach)
Nebelscheinwerfer (immer zwei und möglichst dicht überder Fahrbahn) dürfen bei erheblichen Sichtbehinderungen durch Nebel, Regen oder Schnee, benutzt werden.
Nebelschlußleuchten (eine oder zwei) nur bei Nebel mit einer Sichtweite kleiner gleich 50m.
Alle Zusatzleuchten müssen immer in Verbindung mit dem Fahrlicht (Abblendlicht) geschaltet sein.
Gruß HG
karl toffel hat geschrieben:...aber eben nur, wenn Fahrlicht eingeschaltet ist. Sonst dürfen die nicht dauerhaft leuchten.
HG Kock hat geschrieben:Wenn es euch hilft, frische ich gerne mal in diesem Zusammenhang das verkehrsrechtliche Wissen etwas auf. (Bin da vom Fach)
Nebelscheinwerfer (immer zwei und möglichst dicht überder Fahrbahn) dürfen bei erheblichen Sichtbehinderungen durch Nebel, Regen oder Schnee, benutzt werden.
Nebelschlußleuchten (eine oder zwei) nur bei Nebel mit einer Sichtweite kleiner gleich 50m.
Alle Zusatzleuchten müssen immer in Verbindung mit dem Fahrlicht (Abblendlicht) geschaltet sein.
Das hängt damit zusammen, dass dieser Satz eigentlich gar keinen Sinn macht "Alle Zusatzleuchten" sind auch Fernscheinwerfer, Arbeitsleuchten oder sonstige "Birnchen"....Alle Zusatzleuchten müssen immer in Verbindung mit dem Fahrlicht (Abblendlicht) geschaltet sein.
Herbert Kozuschnik hat geschrieben:Aber ich denke ja, dass Dir das auch so bekannt war und Du auch nur wissen wolltest wann die StvO geändert wurde....
Herbert Kozuschnik hat geschrieben:D.h. dass der Mechaniker der Deine Nebelscheinwerfer eingebaut hat auch nicht richtig informiert war...
Edit Edit Edit:
weil ich's gerne genau weiß hab ich auch noch in der StvzO nachgesehen:
Die Nebelscheinwerfer dürfen nur dann mit dem Standlicht zusammen betrieben werden, wenn sie nicht weiter als 400mm (Außenkante Scheinwerfer Leuchtfläche) von der breitesten stelle des Fzg's montiert sind. Kann also sein, dass die an deinem LT tatsächlich nur mit Ablendlicht brennen dürfen.
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