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Anhängerkupplung

BeitragVerfasst: Donnerstag 7. Juli 2016, 16:08
von audiraudies
Moinsens Leute,
da meine AHK (Hollandbilligteil) nur 1350kg ziehen darf, habe ich mich mal nach einer Alternative umgesehen:

http://www.ebay.de/itm/361069647515?_tr ... EBIDX%3AIT

Der Preis ist unschlagbar und das Teil darf angeblich bis 2500kg ziehen.
Bin mal gespannt, ob das Teil tatsächlich eintragungsfähig ist.
In ein paar Tagen bin ich schlauer.

Gruß
Stefan

Re: Anhängerkupplung

BeitragVerfasst: Donnerstag 7. Juli 2016, 16:41
von audiraudies
Hab gerade noch im Internetz recherchiert und herausgefunden, das AHKs nicht mehr eingetragen werden müssen, wenn sie eine E-Nummer haben.
Das ist wohl sowas wie früher die ABE.
Wäre ja echt saugeil (Verzeihung) wenn ich so einfach zu 2500kg "Zuggewicht" kommen kann.
Die bisherigen 1350kg sind für Trailer mit 'nem KFZ drauf einfach zu wenig.
Elektrisch ist ja alles schon da. Also nur den Hollandmist ab und die "gute" Polenkupplung dran.
Und natürlich bei Gelegenheit die alte AHK austragen lassen.

Ich werde berichten.

Gruß
Stefan

Re: Anhängerkupplung

BeitragVerfasst: Freitag 15. Juli 2016, 21:59
von audiraudies
Melde Vollzug:
Neue AHK ist dran -in nur 2 Stunden.

Bild

Vergleich: alt gegen neu:

Bild

Und das hab ich auch gefunden:

Bild
In unserer Hecke läßt sich ein Kuckuck durchfüttern.

Gruß
Stefan

Anhänger - Kupplung und zGG

BeitragVerfasst: Samstag 16. Juli 2016, 08:08
von LockX
AHKs nicht mehr eingetragen ... wenn sie eine E-Nummer haben ... so einfach zu 2500kg "Zuggewicht" kommen kann.

Die AHK passt maßlich und auch optisch gut. Sie ist zudem so preisgünstig, dass Karmann-Fahrer eine Rahmenverlängerung entwickeln und prüfen lassen könnten.

Für zGG 2.500 kg des Anhängers ist die AHK aber nur eine von mehreren Voraussetzungen.
Für dieses zGG enthält z.B. die Bedienungsanleitung meines 1995er LT1 diverse Werte, abhängig von zGG, Motor und Hinterachsübersetzung des LT1 und von der Steigung.

Bitte zeige Scans Deiner AHK-Papiere oder einen Link zu diesen.
Bitte nenne zGG, Motor und Hinterachsübersetzung Deines LT1, falls Du von mir 1995er oder von Dritten die früheren Werte wissen möchtest.

Gruß
Manfred

Re: Anhängerkupplung

BeitragVerfasst: Samstag 16. Juli 2016, 21:07
von audiraudies
Hallo Manfred,
vielen Dank für die Info. Hab garnicht mitgekriegt, dass ich danach gefragt habe. :grin:
Ich habe mal nachgerechnet:
Max. Fahrzeuggewicht: 3,5 t (Feuerwehr eben).

D-Wert der alten AHK: 11,95 kN, somit max. Anhängelast 1868 kg. Da hat der TÜV-Onkel seinen Taschenrechner wohl falsch abgelesen, weil 1350kg eingetragen.

D-Wert der neuen AHK: 12,9 kN, somit max. Anhängelast 2106 kg.

Haben wir einen Spezialisten hier, der meine Zahlenzauberei bestätigen kann? Oder hat der TÜV-Onkel zurecht ca. 500 kg abgezogen?

Ein guter Nebeneffekt des Ganzen: Die alte AHK ist für LTs von 76 bis 96, also auch an meinem 78er Karmann einsetzbar. Die neue AHK ist nur von 82 - 96.

Gruß aussm verregneten Lübeck
Stefan

Re: Anhängerkupplung

BeitragVerfasst: Samstag 16. Juli 2016, 21:35
von audiraudies
Hiernach habe ich mich gerichtet:


Max. Anhängermasse = (D * Masse Fahrzeug) : (g * Masse Fahrzeug - D)


g = Erdbeschleunigung 9,81
D-Wert der AHK
Masse in t

* = mal
: = geteilt durch
- = minus

Kriege das leider nicht sinnvoll aus Wikipedia kopiert.

Stefan

Re: Anhängerkupplung

BeitragVerfasst: Sonntag 17. Juli 2016, 07:51
von LockX
Hallo, Stefan!

Das ist die eigentliche Kunst: Fragen, die nicht gestellt wurden, zu beantworten (und zuvor als relevant zu erkennen).

Zahlenzauberei bestätigen ... Oder hat der TÜV-Onkel zurecht ca. 500 kg abgezogen?

Richtig. Denn nur "entweder ... oder" ist ein ausschließendes "oder".

Ich bestätige Deine Zahlenzauberei. Der Abzug durch den "TÜV-Onkel kann dennoch zurecht erfolgt sein.
Dies zu prüfen, erfordert schon bei meinen 1995er Werten die Angabe des Motors (DL = 90 PS Benziner?) und der Hinterachsübersetzung.
Zusätzlich erforderlich sein können Angaben zum Getriebe (Kennbuchstabe, Ganganzahl, 1. Gang verkürzt?).

Wenn der Abzug zurecht erfolgte, dann war der D-Wert nicht der Engpass. Seine jetzt erfolgte Steigerung wäre dann ohne jede Bedeutung.
Allerdings gab es zumindest bei einigen Modellen von 1995 die Möglichkeit, 2.500 kg mittels Ausnahmegenehmigung eintragen zu lassen.

Gruß
Manfred

Re: Anhängerkupplung

BeitragVerfasst: Sonntag 17. Juli 2016, 20:22
von audiraudies
Hallo Manfred,
der Motor ist ein DL und normales 4-Gang-Getriebe (kein kurzer 1. Gang).
In den Begleitpapieren der AHK ist keinerlei Hinweis auf fahrzeugspezifische Einflüsse ausser dem ZGG, dass ja in die angegebene Formel eingeht.
Da die AHK ja nicht mehr durch den :TÜV abgenommen werden muss, müßten die in den Papieren angegebenen Bedingungen die einzigen zu beachtenden Bedingungen sein.
Danach darf ich dann wohl 2100 kg ziehen.
Ich habe am WE einen Trailer (Tandemachse) mit insgesamt 1600 kg gezogen - war völlig unspektakulär.

Bild
(Sohnemanns Restaurierungsobjekt)

Die Feuerwehr muss ohnehin diesen Monat noch zum TÜV, auch um die Beifahrer-Zweier-Sitzbank einzutragen, da werde ich den Inschinöööör mal befragen.

Danke für Deine Kommentare - weitere sind natürlich herzlich willkommen.
Gruß
Stefan

Anfahr- und Steigfähigkeit

BeitragVerfasst: Sonntag 17. Juli 2016, 22:32
von LockX
Ich sach (schreibe) jetzt mal,
welche zGG des Anhängers und welche Steigungen in der Betriebsanleitung von 1995 (5-Gang-Getriebe) genannt sind für ...

LT31 mit folgendem Motor und Hinterachsübersetzung x:1
69 kW Benzin - alle: 2.000 kg,
51 kW Diesel - 4,88 oder 4,44: 2.000 kg; 4,10 oder 4,08: 1.800 kg
70 kW Diesel - 4,88 oder 4,44: 2.000 kg; 4,10 oder 4,08: 1.800 kg

LT35E mit folgendem Motor und Hinterachsübersetzung x:1
alles wie LT31, außer
70 kW Diesel - 4,10 oder 4,08: nur 1.500 kg

"Erhöhte Anhängelasten (2.500 kg) mit Ausnahmegenehmigung
(Die für die Ausnahmegenehmigung wichtigen Einzelheiten sind den Volkswagen-Betrieben bekannt)"

LT31 und LT35E mit folgendem Motor und Hinterachsübersetzung x:1
69 kW Benzin - alle: 8% Steigung,
51 kW Diesel - 4,88: 12%; 4,44: 10%; 4,10 oder 4,08: 8% Steigung
70 kW Diesel - "Werte lagen bei Drucklegung noch nicht vor."

Hier geht es also um Anfahr- und Steigfähigkeit des Gespanns. Beides wird durch eine AHK nicht verbessert.
LT-Freund "runner1603" schrieb, er habe mit einem Gespann einen Berg nicht hochfahren können und ihn daher rückwärts runterfahren müssen.

Gruß
Manfred

Re: Anhängerkupplung

BeitragVerfasst: Samstag 30. Juli 2016, 17:26
von audiraudies
Update:
Die Feuerwehr ist durch den TÜV - Hurra, wieder 2 schöne Jahre vor uns!
Zur AHK konnte ich den TÜV-Onkel leider nicht befragen, da ich den Wagen bei meiner Lieblingswerkstatt abgegeben hatte und die sich in meiner Abwesenheit um alles gekümmert haben.
Es gab aber auch keine Beanstandungen.
Die Zweier-Beifahrer-Sitzbank hat er auch gleich abgenommen und einen Zettel mitgegeben. Eingetragen werden muss sie nicht, aber der Zettel muss an Bord sein.
So long.
Stefan

Anhänger: Kupplung, Papiere und zulässiges zGG

BeitragVerfasst: Sonntag 31. Juli 2016, 05:42
von LockX
@audiraudies

TÜV-Onkel ... Zweier-Beifahrer-Sitzbank hat er auch gleich abgenommen und einen Zettel mitgegeben. Eingetragen werden muss sie nicht, aber der Zettel muss an Bord sein.

Welcher "Zettel" (Bezeichnung des Papieres?) und welcher "TÜV-Onkel" (welche Prüfberechtigung hat der Prüfer? - sollte auf dem "Zettel" stehen) sind das?
Ist der Prüfer überhaupt berechtigt, das Papier auszustellen?

Zur AHK ... Lieblingswerkstatt ... in meiner Abwesenheit um alles gekümmert haben. Es gab aber auch keine Beanstandungen.
E-Nummer ... einfach zu 2500 kg "Zuggewicht" kommen ... bisherigen 1350 kg sind ... einfach zu wenig ... Polenkupplung dran. Und ... alte AHK austragen lassen.

Die Werkstatt hat sich gerade nicht um alles gekümmert: es gibt (wohl) kein TÜV-Papier zum Austragen der alten AHK und keine Angabe des jetzt zulässigen zGG des Anhängers.
Das wird nicht ersetzt durch "keine Beanstandungen".
Bei einer Zulassungsbescheinigung mit 1.350 kg zGG des Anhängers gelten diese - vermute und behaupte ich.

Zu meiner AHK, die seit der Erstzulassung montiert und mit 1.800 kg eingetragen ist, fragte ich einen Prüfer, der zur Einzelabnahme berechtigt ist. Das ergab:
1. Bei einer Demontage der AHK muss eine Einzelabnahme erfolgen und die AHK ausgetragen werden. Andernfalls müsste die HU-Plakette verweigert werden.
2. Die Montage dieser AHK erforderte, auch bei meinem Fahrzeug, eine weitere Einzelabnahme und dazu die -auch beim TÜV nicht mehr vorhandenen- Papiere dieser AHK.

Hier entfällt Punkt 2. (wegen der E-Nummer), aber nicht Punkt 1. Zudem ist das jetzt zulässige zGG des Anhängers unklar.

Gruß
Manfred