@audiraudies
TÜV-Onkel ... Zweier-Beifahrer-Sitzbank hat er auch gleich abgenommen und einen Zettel mitgegeben. Eingetragen werden muss sie nicht, aber der Zettel muss an Bord sein.
Welcher "Zettel" (Bezeichnung des Papieres?) und welcher "TÜV-Onkel" (welche Prüfberechtigung hat der Prüfer? - sollte auf dem "Zettel" stehen) sind das?
Ist der Prüfer überhaupt berechtigt, das Papier auszustellen?
Zur AHK ... Lieblingswerkstatt ... in meiner Abwesenheit um alles gekümmert haben. Es gab aber auch keine Beanstandungen.
E-Nummer ... einfach zu 2500 kg "Zuggewicht" kommen ... bisherigen 1350 kg sind ... einfach zu wenig ... Polenkupplung dran. Und ... alte AHK austragen lassen.
Die Werkstatt hat sich gerade nicht um alles gekümmert: es gibt (wohl) kein TÜV-Papier zum Austragen der alten AHK und keine Angabe des jetzt zulässigen zGG des Anhängers.
Das wird nicht ersetzt durch "keine Beanstandungen".
Bei einer Zulassungsbescheinigung mit 1.350 kg zGG des Anhängers gelten diese - vermute und behaupte ich.
Zu meiner AHK, die seit der Erstzulassung montiert und mit 1.800 kg eingetragen ist, fragte ich einen Prüfer, der zur Einzelabnahme berechtigt ist. Das ergab:
1. Bei einer Demontage der AHK muss eine Einzelabnahme erfolgen und die AHK ausgetragen werden. Andernfalls müsste die HU-Plakette verweigert werden.
2. Die Montage dieser AHK erforderte, auch bei meinem Fahrzeug, eine weitere Einzelabnahme und dazu die -auch beim TÜV nicht mehr vorhandenen- Papiere dieser AHK.
Hier entfällt Punkt 2. (wegen der E-Nummer), aber nicht Punkt 1. Zudem ist das jetzt zulässige zGG des Anhängers unklar.
Gruß
Manfred